Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 53a

§ 53a – Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein. (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden: in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: normal ein Warndreieck; normal normal in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: normal ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden; normal normal in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste. normal normal normal arabic (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen. (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein: Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein. normal normal Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen. normal normal Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist. normal normal normal arabic (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.

Kurz erklärt

  • Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und gut erkennbar sein; Warndreiecke müssen rückstrahlend sein und Warnleuchten gelbes Blinklicht abstrahlen.
  • In Kraftfahrzeugen (außer bestimmten Ausnahmen) müssen mindestens ein Warndreieck und in größeren Fahrzeugen zusätzlich eine Warnleuchte mitgeführt werden.
  • Warnleuchten, die nicht vorgeschrieben sind, dürfen im Fahrzeug fest installiert oder bei Bedarf angebracht werden und müssen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen.
  • Fahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern müssen eine Warnblinkanlage haben, die mit einem speziellen Schalter aktiviert wird und alle Blinkleuchten gleichzeitig blinken lässt.
  • Warnblinkanlagen, die nicht vorgeschrieben sind, müssen ebenfalls den gleichen Anforderungen wie die vorgeschriebenen Anlagen entsprechen.